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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.07.2009
Aktenzeichen: 3 W 43/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 9
ZPO § 940
1. Mit dem Antrag eine Versicherung zu verpflichten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Deckung aus einer Krankenversicherung zu gewähren, wird nicht bloß die vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses, sondern die (wenn auch nur vorübergehende) Erfüllung der Verpflichtung der aus dem Versicherungsvertrag begehrt. Es handelt sich damit um eine Regelungsverfügung nach § 940 ZPO, sondern um eine Leistungsverfügung.

2. Für die Leistungsverfügung ist der volle Wert der Hauptsache ohne den für eine Sicherung des Anspruchs gewöhnlich vorzunehmender Abschlag. Dieser bemisst sich analog §§ 3, 9 S. 1 ZPO nach den dreieinhalbjährigen Betrag der vereinbarten Prämie.

3. Dass das Hauptsacheverfahren möglicherweise oder wahrscheinlich kürzer als dreieinhalb Jahre dauern wird, rechtfertigt eine Anwendung des § 9 S. 2 ZPO nicht, da damit eine kürzere Bezugsdauer nicht gewiss ist.


Gründe:

Der Antragssteller hat beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss eines - noch nicht eingeleiteten - Hauptsacheverfahrens Deckung aus einer Krankenversicherung zu gewähren. Mit Beschluss vom 14.4.2009 hat das Landgericht diesen Antrag mangels hinreichenden Verfügungsgrunds zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 20.4.2009 setzte das Landgericht den Streitwert hierfür auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Versicherungsbeiträge, mithin 10.826,34 € fest. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der einen Streitwert in Höhe des einfachen Jahreswerts für angemessen hält, weil das Hauptsacheverfahren in dieser Frist hätte abgeschlossen werden können.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie fristgerecht eingelegt (§§ 68, 63 GKG) und erreicht auch den erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstands.

In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg.

Zutreffend - und insoweit mit der Beschwerde auch nicht angegriffen - ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich vorliegend nicht um die vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses, sondern um die (wenn auch nur vorübergehende) Erfüllung der Verpflichtung der Antragsgegnerin aus dem Versicherungsvertrag ging. Es handelte sich damit nicht um eine Regelungsverfügung nach § 940 ZPO, sondern um eine Leistungsverfügung.

Für diese war der volle Wert der Hauptsache ohne den für eine Sicherung des Anspruchs gewöhnlich vorzunehmenden Abschlag anzusetzen.

Der Wert eines Rechtsstreits um das Bestehen eines Krankenversicherungsverhältnisses ist im Regelfall in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO anhand der vereinbarten Versicherungsprämie zu bestimmen, die - weil es sich bei den Prämien um wiederkehrende Leistungen handelt - im Hinblick auf § 9 S. 1 ZPO mit dem dreieinhalbjährigen Betrag zugrunde zu legen ist (BGH VersR 2004, 1197; BGH NVersZ 2002, 21).

Vorliegend ergibt sich nichts anderes aus § 9 S. 2 ZPO. Danach ist bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er geringer als der dreieinhalbjährige Betrag ist. In Betracht kommt diese Ausnahmeregelung nur, wenn feststeht dass das Bezugsrecht kürzer als dreieinhalb Jahre bestehen wird. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Dass der Hauptsacheprozess, für dessen Dauer der Kläger Versicherungsschutz begehrt, in weniger als dreieinhalb Jahren rechtskräftig abgeschlossen sein wird, kann nicht sicher festgestellt werden. Zum einen ist das Verfahren überhaupt noch nicht eingeleitet, zum anderen sind dort drei Instanzen eröffnet, die sich über mehr als dreieinhalb Jahre erstrecken können. Die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer früher eintretenden Rechtskraft reicht für die Anwendung des § 9 S. 2 ZPO nicht aus (vgl. OLG Nürnberg JurBüro 1992, 50 für die Dauer des Bezugsrechts bei Hochbetagten).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 8 GKG.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 574 II ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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